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Reisebedingungen von MauVillas.de (Seyvillas GmbH)

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

unter der Internetadresse „www.mauvillas.de“ und der Markenbezeichnung „MauVillas“ bietet die Firma Seyvillas GmbH als Reiseveranstalter Pauschalreisen auf den Mauritius an. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Seyvillas GmbH, nachfolgend „Seyvillas“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss ab 01.07.2018 zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

  1. 1. Stellung von Seyvillas bei vermittelten Leistungen
  2. 2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
  3. 3. Bezahlung
  4. 4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
  5. 5. Preiserhöhung; Preissenkung
  6. 6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
  7. 7. Umbuchungen
  8. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
  9. 9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
  10. 10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
  11. 11. Beschränkung der Haftung
  12. 12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
  13. 13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
  14. 14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  15. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

1. Stellung von Seyvillas bei vermittelten Leistungen

1.1. Die Reiseleistungen von Seyvillas beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Soweit in der Reiseausschreibung der Flug nicht ausdrücklich als Bestandteil der von Seyvillas angebotenen und durchgeführten Pauschalreise ausgewiesen ist, bietet Seyvillas Flugleistungen nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.

1.2. Soweit Seyvillas neben den Flugbeförderungsleistungen zusätzliche touristische Nebenleistungen weiterer Leistungsanbieter (z.B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufenthalt in Airport-Lounge) vermittelt und diese Nebenleistungen des weiteren Leistungsanbieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert dieser Leistungszusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal dieser Leistungszusammenstellung des Leistungsanbieters oder von Seyvillas selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat Seyvillas lediglich die Stellung eines Vermittlers.

1.3. Seyvillas hat als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen von Seyvillas vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von Seyvillas als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von Seyvillas) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist Seyvillas im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Luftbeförderung. Seyvillas haftet demnach nicht für die Angaben des vermittelten Vertragspartners zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst oder Schadensersatz aus diesen vermittelten Leistungen. Eine etwaige Haftung von Seyvillas aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Die Vermittlerstellung verpflichtet Seyvillas insbesondere:

  • Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung einer Leistung auf die Vermittlerstellung von Seyvillas unter Angabe des Anbieters und Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuweisen
  • Den Preis der vermittelten Leistung gesondert zum Preis der Pauschalreise auszuweisen
  • Dem Kunden eine den vorstehenden Angaben entsprechende Buchungsbestätigung zu erteilen, in welcher der Preis der vermittelten Leistung gesondert ausgewiesen ist.

1.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Haftung von Seyvillas aus dem Vermittlungsvertrag unberührt.

2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

2.1. Für alle Buchungswege gilt

  • Grundlage des Angebots von Seyvillas und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Seyvillas für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
  • Reisemittler und Buchungsstellen, sind von Seyvillas nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von Seyvillas zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
  • Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von Seyvillas herausgegeben werden, sind für Seyvillas und die Leistungspflicht von Seyvillas nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von Seyvillas gemacht wurden.
  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Seyvillas vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Seyvillas vor, an das Seyvillas für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Seyvillas bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Seyvillas die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  • Die von Seyvillas gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  • Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung bietet der Kunde Seyvillas den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch Seyvillas zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Seyvillas dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.3 Seyvillas weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

3. Bezahlung

3.1. Seyvillas und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 5 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

3.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Seyvillas zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Seyvillas berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Seyvillas nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Seyvillas vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Seyvillas ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Seyvillas gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag1 zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Seyvillas gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Seyvillas für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise2 bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

5. Preiserhöhung; Preissenkung

5.1. Seyvillas behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

  • eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
  • eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  • eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Seyvillas den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  • Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 5.1.a) kann Seyvillas den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
    • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Seyvillas vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
    • Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Seyvillas vom Kunden verlangen.
  • Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 5.1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
  • Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 5.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Seyvillas verteuert hat.

5.4. Seyvillas ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Seyvillas führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Seyvillas zu erstatten. Seyvillas darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Seyvillas tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Seyvillas hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Seyvillas gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Seyvillas gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Seyvillas unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Seyvillas den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Seyvillas eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, \die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Seyvillas unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. Seyvillas hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

  • Schiffsreisen/ Kreuzfahrten sowie Pauschalreisen, die nicht unter die nachfolgende Staffel b) fallen
    • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
    • ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
    • ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 50 %
    • ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 75 %
    • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises
  • Ferienwohnungen und -häuser / Appartements; Hotels, Resorts, Bausteinreisen mit Eigenanreise
    • bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 %
    • ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
    • ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
    • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Seyvillas nachzuweisen, dass Seyvillas überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Seyvillas geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. Seyvillas behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Seyvillas nachweist, dass Seyvillas wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Seyvillas verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Ist Seyvillas infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Seyvillas unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Seyvillas durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie Seyvillas 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.8. Der Abschluss3 einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7. Umbuchungen

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Seyvillas keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Seyvillas ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 50 pro betroffenen Reisenden.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung Seyvillas bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Seyvillas wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. Seyvillas kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Seyvillas nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Seyvillas beruht.

9.2. Kündigt Seyvillas, so behält Seyvillas den Anspruch auf den Reisepreis; Seyvillas muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Seyvillas aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat Seyvillas oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Seyvillas mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  • Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  • Soweit Seyvillas infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
  • Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Seyvillas vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Seyvillas vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Seyvillas unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Seyvillas zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Seyvillas bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  • Der Vertreter von Seyvillas ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Seyvillas zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Seyvillas verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

  • Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Seyvillas können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
  • Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Seyvillas, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von Seyvillas für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. Dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. Seyvillas haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Seyvillas sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

11.3. Seyvillas haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Seyvillas ursächlich geworden ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Seyvillas geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

13.1. Seyvillas informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Seyvillas verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Seyvillas weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Seyvillas den Kunden informieren.

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Seyvillas den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Seyvillas oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von Seyvillas einzusehen.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. Seyvillas wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Seyvillas nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. Seyvillas haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Seyvillas mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Seyvillas eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

15.1. Seyvillas weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Seyvillas nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Seyvillas verpflichtend würde, informiert Seyvillas die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Seyvillas weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/?lng=DE hin.

15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Seyvillas die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Seyvillas ausschließlich am Sitz von Seyvillas verklagen.

15.3. Für Klagen von Seyvillas gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Seyvillas vereinbart.

Reiseveranstalter ist:
Seyvillas GmbH
Werner-Bock-Str. 40
33602 Bielefeld
Geschäftsführer: Julian Grupp, Francesca Ruggero, Walter Cuccarano
Handelsregister: HRB 42943, Amtsgericht Bielefeld
Umsatzsteuer-ID: DE315559091
Telefon: +49 (0)521 922797 93
Fax: +49 (0)521 44818619 (international)
E-Mail: product@mauvillas.com